40 O 16/07•Landgericht Düsseldorf, 2007-11-16, 40 O 16/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 40 O 16/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-11-16
Aktenzeichen: 40 O 16/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1116.40O16.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.780,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz von 14.068,29 € seit dem 31.01.2006, von 10.509,02 € seit dem 10.01.2006 und von 5.193,04 € seit dem 01.02.2006 abzüglich am 12.06.2006 gezahlter 17.706,33 € sowie weite-re 549,50 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 20 %, die Beklagte trägt sie zu 80 %, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des unzuständi-gen Landgerichts Mönchengladbach entstanden sind. Letztgenannte Kosten trägt die Klägerin allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil jeweils zu vollstre-ckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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