4b O 79/07•Landgericht Düsseldorf, 2007-12-11, 4b O 79/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 79/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-11
Aktenzeichen: 4b O 79/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1211.4B.O79.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder verbreiten zu lassen, dass die Klägerin durch ihr Weldfast-Halterschweißverfahren das Patent DE 10 2004 026 929 verletzen würde.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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