Landgericht Düsseldorf, 2007-12-21, 38 O 119/07 U.

38 O 119/07 U.Cantonal CourtDec 21, 2007

Full text

Landgericht Düsseldorf — 38 O 119/07 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-21

Aktenzeichen: 38 O 119/07 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1221.38O119.07U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern persönlich, untersagt,

  1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Internetadresse X. gegenüber Verbrauchern mit der Bezeichnung „F-Testsieger“ zu werben, ohne dabei anzugeben, wer diesen Test durchgeführt hat und was in diesem Test tatsächlich getestet wurde;

  2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter der Internetadresse X gegenüber Verbrauchern Textilwaren anzubieten, ohne bei diesen den jeweiligen Rohstoffgehalt anzugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffern 1 und 2 bereits entstanden ist, oder noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Besucherzahl der Internetseite X und die in den letzten 6 Monaten vor Klageerhebung durch Verwendung der in den Ziffern I. 1. und 2. beschriebenen Verhaltensweisen erzielten Umsätze.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 534,50 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- EUR.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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