38 O 271/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-12-21, 38 O 271/06
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 271/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-12-21
Aktenzeichen: 38 O 271/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1221.38O271.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 25. Mai 2007 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, für das Produkt „X“ zu werben:
„Ja, darf jeder nehmen ... z.B. auch zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit
und/oder
hier sind Natursubstanzen drin, wie Ginkgo-Biloba ist drin. Pangamsäure ist drin, Yamswurzel, Taigawurzel, hier sind natürliche Substanzen drin, die halt eben die Gedächtnisleistung positiv unterstützen.
und/oder
Ginkgo ist schon ne spannende Substanz, wenn es darum geht, die Gedächtnis-, die Gehirnleistung positiv zu unterstützen.“
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 25.000,00 € fortgesetzt werden. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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