38 O 222/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-04-11, 38 O 222/07
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 222/07
Entscheidungsdatum: 2008-04-11
Aktenzeichen: 38 O 222/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0411.38O222.07.00
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen durch
automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf durch die Beklagte nicht vorliegt.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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