Landgericht Düsseldorf, 2008-11-13, 4b O 275/07

4b O 275/07Cantonal CourtNov 13, 2008

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4b O 275/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-13

Aktenzeichen: 4b O 275/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1113.4B.O275.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen¬den Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs¬haft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu unterlassen,

Längenkorrekturvorrichtungen für flexible Betätigungszüge oder derglei¬chen, insbesondere Seilnachstellvorrichtungen, mit einer Schlauchfas¬sung, die eine Aufnahme für einen Schlauch des Betätigungszuges so¬wie im Bereich eines angeformten Fortsatzes einen Durchgangskanal für das Seil des Betätigungszuges aufweist und deren Außenwand im Bereich des Fortsatzes mit einer Radialverzahnung versehen ist, mit ei¬nem im Wesentlichen hülsenartig ausgebildeten Grundkörper mit einer Längsbohrung, in der der Fortsatz längsverschieblich geführt ist und mit einem mit der Radialverzahnung zusammenwirkenden Rastelement

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Längenkorrekturvorrichtung eine selbsttätige Längenkor¬rekturvorrichtung ist und der Grundkörper in einem hinteren Abschnitt eine an den vorderen Abschnitt mit der Längsbohrung anschließende Aufnahme aufweist, in der das mit dem Fortsatz in Eingriff stehende Rastelement mittels des Fortsatzes zwischen zwei Endstellungen ver¬schiebbar aufgenommen und von einer Verriegelungsstellung in eine Entriegelungsstellung überführbar ist, wobei zwischen dem Grundkör¬per und der Schlauchfassung ein Druckfederelement angeordnet ist, unter dessen Wirkung die Schlauchfassung zur Längenkorrektur aus dem Grundkörper herausbewegbar ist;

  1. der Klägerin in einem nach Kalenderjahren geordneten und für jedes Jahr Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu le¬gen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1) bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.1997 begangen hat und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, zugeordnet zu den einzelnen Lieferungen, unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen und Lieferscheinen;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, de¬ren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Do-mains sowie der Zugriffszahlen;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste¬hungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 04.08.2001 zu machen sind;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsemp¬fänger nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwie¬genheit gegenüber der Klägerin verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzu¬teilen, sofern sie diesen ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Angebotsemp¬fänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthal¬ten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

  1. der Klägerin für die zu Ziffer I. 1) bezeichneten, in der Zeit vom 18.07.1997 bis zum 03.08.2001 begangenen Handlungen eine ange-messene Entschädigung zu zahlen,

  2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1) bezeichneten, seit dem 04.08.2001 begangenen Handlungen ent-standen ist und noch entstehen wird;

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.864,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2008 zu zahlen.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100.000,00 EUR.

VII. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

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