37 O 146/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-11-21, 37 O 146/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 146/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-11-21
Aktenzeichen: 37 O 146/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1121.37O146.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
mit den folgenden Merkmalen
-
elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und
-
der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;
unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluss beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
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