2a O 107/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-12-03, 2a O 107/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 107/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-03
Aktenzeichen: 2a O 107/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1203.2A.O107.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Nr. 655729 eingetragenen Wort-/Bildmarke "XXX" für die Waren „Baumspritzen zur Schädlingsbekämpfung, Heckenscheren, Veredelungsmesser, Baumsägen und Baumscheren“ einzuwilligen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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