37 O 119/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-12-04, 37 O 119/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 119/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-04
Aktenzeichen: 37 O 119/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1204.37O119.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die einstweilige Verfügung vom 24. September 2008 wird unter Aufhebung im Übrigen mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
1.1 wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe "unsere Büros" und „L“ zu werben und/oder werben zu lassen
- Grafik/Bild nur in der Originalentscheidung vorhanden -
1.2 wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe " L " zu werben und/oder werben zu lassen
- Grafik/Bild nur in der Originalentscheidung vorhanden -
1.3 wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe "Repräsentanz" und „L“ zu werben und/oder werben zu lassen
- Grafik/Bild nur in der Originalentscheidung vorhanden -
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.