38 O 74/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-12-19, 38 O 74/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 74/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-19
Aktenzeichen: 38 O 74/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1219.38O74.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren -, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, dass Programm O unterscheide sich von L dadurch, dass
a) die Prüfzeit bei O bei 4 Minuten 3 Sekunden, bei L dagegen bei 13 Minuten 45 Sekunden liegt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
b) die Download-Geschwindigkeit bei O bei 17,30 Sekunden, bei L dagegen bei 67,40 Sekunden liegt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
c) die »Speichernutzung« bei O 11,20 MB, bei L dagegen 16,20 MB beträgt, ohne hinzuzufügen, dass es sich dabei um eine Angabe zum Arbeitsspeicher (RAM) handelt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
d) die Ausnutzung von Anwendungsschwachstellen verhindert wird, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
e) eine Echtheitsprüfung von Websites erfolgt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
f) eine spezielle Kennwortverwaltung und -speicherung vorhanden ist, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
g) eine Verschlüsselung und Verwaltung von Online-Identitätskonten erfolgt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
h) der Schutz der Sicherheit drahtloser Netzwerke gegeben ist, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
i) eine automatische Fehlerbehebung erfolgt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben:
Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.560,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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