12 O 379/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-02-12, 12 O 379/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 379/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-12
Aktenzeichen: 12 O 379/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0212.12O379.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
Kuchensets, bestehend aus je einem Tortenheber und Tortenmesser in mit den Marken „A.“ und „B.“ gekennzeichneten Original-Verpackungen der Klägerin wie nachfolgend dargestellt anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen,
Auskunft zu erteilen über
die Menge der bestellten, erhaltenen und weiterverkauften Kuchensets gemäß 1.,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Hamburg entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn diese leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
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