7 O 11/09•Landgericht Düsseldorf, 2009-02-16, 7 O 11/09
Full text
Landgericht Düsseldorf — 7 O 11/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-16
Aktenzeichen: 7 O 11/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0216.7O11.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 12.01.2009 wird aufgehoben und der Antrag vom 12.01.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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