12 O 284/06•Landgericht Düsseldorf, 2009-02-18, 12 O 284/06
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 284/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-18
Aktenzeichen: 12 O 284/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0218.12O284.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,
insbesondere zur Bewerbung anwaltlicher Dienstleistungen,
in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzung „Dr.“ in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu benutzen,
insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
Im Übrigen – soweit der Kläger die Verurteilung zur Unterlassung in den Ländern Bayern und Berlin begehrt – wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 601,40 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 9/100 und dem Beklagten zu 91/100 auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 21.875,00 € und für den Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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