4a O 279/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-03-03, 4a O 279/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 279/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-03
Aktenzeichen: 4a O 279/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0303.4A.O279.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurück-gewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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