4a O 30/09•Landgericht Düsseldorf, 2009-05-28, 4a O 30/09
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 30/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-28
Aktenzeichen: 4a O 30/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0528.4A.O30.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss der Kammer vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden
zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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