12 O 364/08•Landgericht Düsseldorf, 2009-06-19, 12 O 364/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 364/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-19
Aktenzeichen: 12 O 364/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0619.12O364.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen in ihren Spielsperrverträgen folgende Klauseln zu verwenden:
„3. Zum Automatenspiel
Die Spielbank verpflichtet sich, bei EC-Cash-Auszahlungen an der Kasse, bei der Auszahlung von Gewinnbeträgen, welche nicht über den Hopper ausgezahlt werden und über einem von der jeweiligen Spielbank festgesetzten Mindestbetrag liegen, sowie bei Tauschaktionen, die nach dem Geldwäschegesetz zu erfassen sind, einen Abgleich mit der Rezeptionsdatenbank durchzuführen und den Gast aus den Spielsälen der jeweiligen Spielbank zu verweisen, wenn er bei diesem Abgleich als gesperrter Spieler identifiziert wird.“
„4. Spielverträge
Nimmt der Gast trotz dieses Spielsperrvertrages und des Hausverbotes am Spiel teil, kommen wirksamen Spielverträge zwischen Spielbank und Gast zustande. Der Gast hat daher keinen Anspruch auf Rückzahlung von ihm getätigter Spieleinsätze.“
sowie
in ihren Formularen (Antwortschreiben gegenüber dem Antragsteller auf Abschlusses eines Spielsperrvertrages oder aber auch gegenüber Sperrvertragsinhabern) folgende Klausel zu verwenden:
„Für den Fall, dass sie die beigefügten Spielsperrverträge nicht vollständig ausgefüllt und unterschrieben innerhalb der oben genannten Frist an uns zurücksenden oder in unseren Geschäftsräumen abgeben, kündigen wir hiermit die alte Sperre fristlos, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.“
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
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