14e O 142/08•Landgericht Düsseldorf, 2010-01-13, 14e O 142/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14e O 142/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-13
Aktenzeichen: 14e O 142/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0113.14E.O142.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14e. Zivilkammer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin zu 1) (XXX) wird verurteilt, der Beklagten zu 3) (XXX) den unmittelbaren Besitz an 43.940.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 35004 eingetragen, mit den Nummern 130.000.001 bis 154.000.000, Nummern 166.000.001 bis 170.000.000, Nummern 200.060.001 bis 206.000.000 und Nummern 216.000.001 bis 226.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.
Die Klägerin zu 3) (XXX) wird verurteilt, der Beklagten zu 3) (XXX) den unmittelbaren Besitz an 116.120.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 35004 eingetragen, mit den Nummern 65.000.001 bis 91.000.000, Nummern 91.000.001 bis 130.000.000, Nummern 160.000.001 bis 166.000.000, Nummern 175.940.001 bis 200.060.000 und Nummern 226.000.001 bis 247.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.
Die Klägerin zu 2) (XXX) wird verurteilt, der Beklagten zu 3) (XXX) den unmittelbaren Besitz an 90.940.000 Stück Aktienurkunden, namentlich an den die Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft, im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HR B 35004 eingetragen, mit den Nummern 1 bis 65.000.000, Nummern 154.000.001 bis 160.000.000, Nummern 170.000.001 bis 175.940.000, Nummern 206.000.001 bis 216.000.000 und Nummern 247.000.001 bis 251.000.000 verbrieften Sammelaktien zu verschaffen.
Es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten zu 3) (XXX) und den Klägerinnen geschlossene Vertrag über den Kauf und die Übertragung von Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit Datum vom 21.04.2008 wirksam ist.
Es wird festgestellt, dass der zwischen der Beklagten zu 4) (XXX) und der Klägerin zu 1) (XXX) geschlossene Vertrag über den Kauf und die Übertragung von Aktien der Düsseldorfer Hypothekenbank Aktiengesellschaft mit Datum vom 21./ 25.04.2008 wirksam ist.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen ist das Urteil nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 100.000,- € vorläufig vollstreckbar.
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