12 O 199/09•Landgericht Düsseldorf, 2010-03-10, 12 O 199/09
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 199/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-10
Aktenzeichen: 12 O 199/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0310.12O199.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in ihren „Informationen zur Spieler-sperre“ folgende Formulierungen zu unterlassen:
„Der Glücksspielanbieter handelt dabei ausschließlich in einseiti-gem Vollzug seiner gesetzlichen Verpflichtung.“
„Die durch den Antrag ausgelöste Verfügung der Spielersperre be¬gründet keine vertragliche Beziehung zwischen Glücksspielanbie¬ter und dem Antragsteller.“
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.0000,-- €.
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