12 O 40/09 U.•Landgericht Düsseldorf, 2010-03-24, 12 O 40/09 U.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 40/09 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-24
Aktenzeichen: 12 O 40/09 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0324.12O40.09U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, das Computerspiel „A“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot B. oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, jedoch nur
a) soweit das Computerspiel mit einem Dateinamen, welcher den Titel „A“ enthält, auf den Servern gespeichert ist,
b) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL B. in den Linksammlungen C., D., E, F, G, f H, I, J und/oder B. verzeichnet sind, oder
c) soweit Hyperlinks auf das Spiel mit der URL B. über die Suchmaschine l durch Eingabe des Titels „A“ in die Suchmaschine gefunden werden können.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- €.
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