Landgericht Düsseldorf, 2010-03-30, 4a O 13/10

4a O 13/10Cantonal CourtMar 30, 2010

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 13/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-30

Aktenzeichen: 4a O 13/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0330.4A.O13.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

  1. Auf den Hilfsantrag zu 1. lit. c) werden die Antragsgegnerinnen zu 1), 3) und 4) verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs-haft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungs-fall bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

kontrolliert freisetzende Oxycodonhydrochlorid-Dosierungsformen zur oralen Verabreichung an menschliche Patienten, umfassend 10 mg bis 40 mg Oxycodonhydrochlorid, umfassend eine kontrolliert freisetzende Matrix, umfassend Oxycodonhydrochlorid und ein kontrolliert freisetzendes Matrixmaterial, wobei die kontrolliert freisetzenden Matrixmaterialien, die in der kontrolliert freisetzenden Dosierungsform enthalten sind, ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus bekömmlichen („digestible“), langkettigen (C8-C50), substituierten und nicht-substituierten Fettsäuren, Fettalkoholen, Glycerylestern von Fettsäuren, pflanzlichen Ölen und Wachsen, und wobei die Dosierungsform eine in-vitro-Auflösung der Dosierungsform bereitstellt, wobei, bei Messung nach dem USP-Paddle-Verfahren, bei 100 UpM in 900 ml wässrigem Puffer (pH zwischen 1,6 und 7,2) bei 37° C, zwischen 12,5 Gew.-% und 42,5 Gew.-% Oxycodonhydrochlorid nach einer Stunde freigesetzt sind, zwischen 25 Gew.-% und 56 Gew.-% Oxycodonhydrochlorid nach zwei Stunden freigesetzt sind, zwischen 45 Gew.-% und 75 Gew.-% Oxycodonhydrochlorid nach vier Stunden freigesetzt sind und zwischen 55 Gew.-% und 85 Gew.-% Oxycodonhydrochlorid nach sechs Stunden freigesetzt sind, und wobei die in-vitro-Freisetzung unabhängig vom pH-Wert ist,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents H herzustellen (nur die Antragsgegnerin zu 4)), anzubieten, in Ver-kehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwe-cken einzuführen oder zu besitzen.

  1. Im Übrigen wird der Antrag vom 22.01.2010 auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsstellerin 1/4 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgeg-nerin zu 2). Die Antragsgegnerinnen zu 1), 3) und 4) tragen jeweils 1/4 der Gerichtskosten und 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  3. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch die Antragsstellerin ist davon abhängig, dass die Antragsstellerin Si-cherheit in Höhe von 7.500.000,00 EUR leistet.

  4. Das Urteil ist für die Antragsgegnerin zu 2) vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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