2a O 179/04•Landgericht Düsseldorf, 2010-06-02, 2a O 179/04
Full text
Landgericht Düsseldorf — 2a O 179/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-02
Aktenzeichen: 2a O 179/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0602.2A.O179.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, in die Teillöschung der im Markenre-gister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 39909859.3 „Uludag“ durch Streichung der Waren „Milch“ und „Speiseeis“ aus dem Wa-ren/Dienstleistungsverzeichnis einzuwilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien zu je 50 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 14.000, -.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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