12 O 313/09•Landgericht Düsseldorf, 2010-06-23, 12 O 313/09
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 313/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-23
Aktenzeichen: 12 O 313/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0623.12O313.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
im Geschäftsbetrieb für Dienstleistungen mit privaten Kunden die folgenden oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:
Kapitel 2. A.: „Vom Kunden ausgeführte Kartenverfügungen über Limit: 4,- EUR“
Kapitel 2. A.: „Ausgeführte Aufträge über das Limit hinaus: je 4,- EUR“.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. September 2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.
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