6 O 249/04•Landgericht Düsseldorf, 2010-06-29, 6 O 249/04
Full text
Landgericht Düsseldorf — 6 O 249/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-29
Aktenzeichen: 6 O 249/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0629.6O249.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 116.152,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Dezember 2004 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin freizustellen von Ansprüchen, die die jeweiligen Eigentümer der Häuser C-Gasse (derzeit: X) und C2 (derzeit: ?), jeweils in 41352 K, bzw. deren Rechtsnachfolger gegen die Klägerin wegen unzureichender Abdichtung der vorgenannten Häuser (namentlich gegen den Lastfall „von außen drückendes Wasser“) geltend machen und geltend machen werden, sowie der Klägerin jedweden weiteren durch den vorgenannten Mangel entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 31 Prozent und der Beklagte zu 69 Prozent.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer trägt der Beklagte zu 69 Prozent.
Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages, die auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.
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