23 T 66/10•Landgericht Düsseldorf, 2010-08-09, 23 T 66/10
Full text
Landgericht Düsseldorf — 23 T 66/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-09
Aktenzeichen: 23 T 66/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0809.23T66.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 09.04.2010, Az. 75 C 2951/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Den Beklagten werden die Kosten ihrer Säumnis auferlegt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Vergleichs haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 3.500,- Euro festgesetzt.
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