8 O 128/08•Landgericht Düsseldorf, 2010-08-20, 8 O 128/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 8 O 128/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-20
Aktenzeichen: 8 O 128/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0820.8O128.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.513,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.067,12 € seit dem 21.02.2008 und aus weiteren 446,13 € seit dem 21.11.2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Handakten über die von ihr für die Klägerin geführten Familienrechtsstreitigkeiten an die Klägerin zu Händen des Klägervertreters herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37% und die Beklagte zu 63%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung und zur Tragung der Kosten in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen in Höhe von 1.000,-- €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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