38 O 26/10•Landgericht Düsseldorf, 2010-10-29, 38 O 26/10
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 26/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-29
Aktenzeichen: 38 O 26/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:1029.38O26.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
a)
von ihren Abnehmern bei Vertrieb des Produkts „Q“ in Einweg-Getränkeverpackungen kein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 € einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung bei einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter zu erheben,
und
b)
das unter a) genannte Getränkt nicht als pfandpflichtig zu kennzeichnen, wenn es in Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 01, Liter bis 3 Liter vertrieben wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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