12 O 521/09•Landgericht Düsseldorf, 2010-11-24, 12 O 521/09
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 521/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-24
Aktenzeichen: 12 O 521/09
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:1124.12O521.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Ziivlkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es
a)
gegenüber der Klägerin zu 1.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „A“ der Künstlergruppe „B“
b)
gegenüber der Klägerin zu 2.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „C“ des Künstlers „D“
c)
gegenüber der Klägerin zu 3.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „E“ der Künstlergruppe „F“
d)
gegenüber der Klägerin zu 4.) zu unterlassen, die Musikauf-nahme „G“ der Künstlergruppe „H“
als Datensätze auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilneh¬mer von Filesharing-Systemen über das Internet bereit-zustel¬len und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ei¬nes der unter Ziff. 1. ausgesprochenen Verbote ein vom Gericht fest¬zusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ord¬nungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1.) bis 4.) je-weils € 300,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1.) bis 4.) als Ge¬samtgläubiger € 2.004,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- Euro.
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