Landgericht Düsseldorf, 2011-01-07, 1 O 51/10

1 O 51/10Cantonal CourtJan 7, 2011

Full text

Landgericht Düsseldorf — 1 O 51/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-07

Aktenzeichen: 1 O 51/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0107.1O51.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

I. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2010, Aktenzeichen 1 O 51/10, wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten und klarstellend neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsicht bei der Geschäftsführung des Fonds in die Liste der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der A zu gewähren.

  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger die Möglichkeit zur Anfertigung von Ablichtungen zu geben Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür anfallenden Aufwendungen.

  3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.600,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.09.2010, 1 O 51/10, darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

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