4b O 73/08 U.•Landgericht Düsseldorf, 2011-01-20, 4b O 73/08 U.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 73/08 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-20
Aktenzeichen: 4b O 73/08 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0120.4B.O73.08U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, alle nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben, die für die jeweilige Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen mit den Anmeldenummern
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Brasilien A
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Japan B
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China C,
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Vereinigte Arabische Emirate D,
vom Beklagten auf die E GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB F, abzugeben sind.
II.
Es wird festgestellt, dass die Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten vom 29.6.2006 (Anlage K 7) rechtswirksam ist.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000 und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VI.
Der Streitwert beträgt:
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bis zum 30.9.2008: EUR 100.000;
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anschließend bis zum 23.6.2009: EUR 180.000;
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anschließend bis zum 29.9.2009: EUR 160.000;
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anschließend: EUR 75.000.
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