Landgericht Düsseldorf, 2011-01-27, 4b O 234/10

4b O 234/10Cantonal CourtJan 27, 2011

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4b O 234/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-27

Aktenzeichen: 4b O 234/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0127.4B.O234.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Ziffer III. b. des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 16.11.2010 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einst-weiligen Verfügung vom 15.11.2010 wird insoweit zurückgewie-sen.

II. Der Antrag auf Feststellung, dass Ziffer III. b. des Tenors der einstweiligen Verfügung vom 16.11.2010 erledigt ist, wird zu-rückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin zu 1/10, die Verfügungsbeklagte zu 9/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung des jeweiligen Betrages Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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