12 O 73/11•Landgericht Düsseldorf, 2011-02-25, 12 O 73/11
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 73/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-25
Aktenzeichen: 12 O 73/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0225.12O73.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhand-lung, untersagt,
es Dritten zu ermöglichen über seinen Internetanschluss
die Musikaufnahmen
„A.”
„B.”
„C.”
„D.”
„E.”
der Künstlergruppe F.
als Datensätze auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilneh¬mer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustel-len und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
II. Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
IV. Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 24.02.2011 und ihrer Anlagen zugestellt werden.
V. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
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