4a O 288/08•Landgericht Düsseldorf, 2011-03-10, 4a O 288/08
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 288/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-10
Aktenzeichen: 4a O 288/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0310.4A.O288.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
Der Antrag vom 02.11.2010 auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 08.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfah-rens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte darf die Zwangsvollstreckung der Verfügungskläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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