4a O 30/10 U.•Landgericht Düsseldorf, 2011-05-31, 4a O 30/10 U.
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 30/10 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-31
Aktenzeichen: 4a O 30/10 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0531.4A.O30.10U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
Druckmaterialbehälter mit folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen
(1) Druckmaterialbehälter, der an einer Druckvorrichtung mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbehälter umfasst:
(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist;
(3) eine zweite Einrichtung,
(4) eine Anschlussgruppe, die mehrere erste Anschlüsse und mehrere zweite Anschlüsse beinhaltet, wobei:
(5) die mehreren ersten Anschlüsse mit der ersten Einrichtung verbunden sind und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen beinhalten,
(6) die zweiten Anschlüsse mit der zweiten Einrichtung verbunden sind und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen beinhalten,
(7) die zweite Einrichtung ist eingerichtet, bei einer höheren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung;
(8) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) und die mehreren ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile und eine zweite Zeile bilden, wobei die zweiten Kontaktabschnitte der Vielzahl von zweiten Anschlüssen mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die erste Zeile zu bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, um die zweite Zeile zu bilden,
(9) der Druckmaterialbehälter an der Druckvorrichtung angebracht werden kann, indem er in einer vorgeschriebenen Einführungsrichtung (R) eingeführt wird, die erste Zeile und die zweite Zeile allgemein senkrecht mit Bezug auf die Einführungsrichtung (R) angeordnet sind und
(10) die erste Zeile weiter in Richtung auf die Einführungsseite angeordnet ist als die zweite Zeile, und
(11) die zweiten Kontaktabschnitte (cp) jeweils an einem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,
(12) die Anschlussgruppe umfasst ferner mindestens einen dritten Anschluss mit einem dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter den mehreren vorrichtungsseitigen Anschlüssen, wobei der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der beiden Enden der zweiten Zeile angeordnet ist,
(13) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen mindestens einem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss,
(14) die Anschlüsse der Anschlussgruppe sind derart angeordnet, um eine einzelne Zeile zu bilden, wobei
(15) die zweiten Anschlüsse jeweils an einem Ende der einzelnen Zeile angeordnet sind, und wobei
(16) der mindestens eine dritte Anschluss derart angeordnet ist, um sich benachbart nach innen von mindestens einem zweiten Anschluss zu befinden, der an einem Ende angeordnet ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 24.01.2010 entstanden ist oder noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgeführten Handlungen seit dem 24.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe
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der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
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die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;
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der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenstände zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 24.01.2010 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
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zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Gebrauchsmusters DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird; und
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endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt und mit ihnen gemäß Ziffer IV. verfährt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.
VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VIII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen als Gesamtschuldnern zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
IX. Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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