4b O 177/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-07-05, 4b O 177/10
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4b O 177/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-05
Aktenzeichen: 4b O 177/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0705.4B.O177.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Aus-kunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte vom 2. März 2010 bis zum 3. Januar 2011 die nachfolgenden Handlungen begangen hat,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben, dass die nachfolgend einge-blendete Stielstütze der A. GmbH für Schneeschieber mit Stecksystem durch ein Patent geschützt ist,
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insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
-Abbildung-
und/oder
b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben, dass das nachfolgend einge-blendete Umrüstset der A. GmbH einen Bolzen aufweist, der passend für A. Schneeschieber mit einer Stielstütze ist, die durch ein Patent geschützt ist,
-Abbildung-
c) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Aussage zu werben,
aa) dass der Schneeschieber B. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:
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und/oder
bb) dass der Schneeschieber C. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
-Abbildung-
und/oder
cc) dass der Schneeschieber D. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:
-Abbildung-
und/oder
dd) dass der Schneeschieber E. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:
-Abbildung-
und/oder
ee) dass der Schneeschieber F. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
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und/oder
ff) dass der Schneeschieber G. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist, insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
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und/oder
gg) dass der Schneeschieber H. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
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und/oder
hh) dass der Schneeschieber I. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
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und/oder
ii) dass der Schneeschieber J. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wie-dergegeben:
-Abbildung-
und/oder
jj) dass der Schneeschieber K. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgender wiedergegeben:
-Abbildung-
und/oder
kk) dass der Schneeschieber L. der A. GmbH eine Stiel-Blatt-Verbindung aufweist, die durch ein Patent geschützt ist,
insbesondere, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:
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und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbeaussagen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.080,50 Euro zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klä-gerin vom 2. März 2010 bis 3. Januar 2011 allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VI. Das Urteil ist für die Klägerin wegen zu vollstreckender Kosten ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 12.100,- vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union an-sässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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