Landgericht Düsseldorf, 2011-07-27, 12 O 360/10

12 O 360/10Cantonal CourtJul 27, 2011

Full text

Landgericht Düsseldorf — 12 O 360/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: 12 O 360/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0727.12O360.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zvilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen

die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis:

„§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls

  1. Der Versicherungsnehmer hat,

c)

soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,

cc)

alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

zur Erstattung von auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten 911,80 € an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Juli 2010.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

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