Landgericht Düsseldorf, 2011-07-28, 4a O 88/11

4a O 88/11Cantonal CourtJul 28, 2011

Full text

Landgericht Düsseldorf — 4a O 88/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-28

Aktenzeichen: 4a O 88/11

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0728.4A.O88.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwider-handlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

a) Adapter für Tintenpatronen, wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung montiert zu werden, und aufweist: einen Erfassungsabschnitt, der an dem Adapter positioniert ist, wobei der Erfassungsabschnitt konfiguriert ist, um Licht, das von einem optischen Sensor des Patronenanbringungsabschnitts ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt wird, wobei der Adapter und die Tintenpatrone separate Bauteile sind, und wobei der Adapter eine Vorderwand in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter eine erste Öffnung besitzt, die gegenüber der Vorderwand ausgebildet ist, und die Vorderwand eine zweite Öffnung besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone in eine Unterbringungskammer des Patronenanbringungsab-schnitts eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters in die Unterbringungskammer des Patronenanbringungsabschnitts vollendet ist, und ein vorderer Abschnitt der Tintenpatrone über die erste Öffnung in den Adapter eingesetzt wird und ein Tintenversorgungsabschnitt in die zweite Öffnung gelangt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

b) ein System, aufweisend einen Adapter gemäß dem vorste-henden Antrags zu I. a) und eine Tintenpatrone, die dazu konfiguriert ist, entfernbar an einem Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvor-richtung montiert zu werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

III. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhän-gig, dass die Verfügungsklägerin eine Sicherheit in Höhe von 250.000,- EUR leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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