Landgericht Düsseldorf, 2011-09-08, 1 O 332/10

1 O 332/10Cantonal CourtSep 8, 2011

Full text

Landgericht Düsseldorf — 1 O 332/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-08

Aktenzeichen: 1 O 332/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0908.1O332.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, die im Erdgeschoss (nebst Galerie) und Untergeschoss des Hauses G-Straße in X gelegenen Räumlichkeiten bestehend aus

  • Eingangsbereich mit Empfangsraum und Bar

  • Saal mit 3 Galerien

  • Garderobe mit zwei Fluren

  • Treppe, Keller, Flur und Toilettenbereich bestehend aus einem Herren-WC und einem Damen-WC, jeweils mit Vorraum

zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu 1 zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4 werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1 zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 darf die Vollstreckung hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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