4a O 242/10 U.•Landgericht Düsseldorf, 2011-12-15, 4a O 242/10 U.
Landgericht Düsseldorf, 2011-12-15, 4a O 242/10 U.
4a O 242/10 U.Cantonal CourtDec 15, 2011
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 242/10 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-15
Aktenzeichen: 4a O 242/10 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1215.4A.O242.10U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Vorstand der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,
im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP A= DE B zu unterlassen,
Filtermasken mit an einer Maske angeordnetem Ausatmungsventil herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen das Ausatmungsventil ein Ein-Richtungs-Fluidventil ist, das aufweist:
(a) eine flexible Klappe; und
(b) einen kooperierenden Ventilsitz, wobei der Ventilsitz eine Dichtungsfläche aufweist, die eine Öffnung umgibt, und die flexible Klappe am Ventilsitz so einseitig befestigt ist, dass die Klappe mit der Dichtungsfläche in Berührung steht, wenn die Klappe geschlossen ist, und so, dass sich ein freies Ende der Klappe von der Dichtungsfläche abhebt, wenn Fluid die Öffnung in der zulässigen Richtung durchläuft,
wobei die flexible Klappe eine Querkrümmung hat, um die Klappe bei Fehlen einer Druckdifferenz über die Klappe in jeder Orientierung des Ventils zur Dichtungsfläche vorzuspannen;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.09.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der hergestellten, der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
-
hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),
-
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;
- die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der C durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 01.09.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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