4a O 282/10•Landgericht Düsseldorf, 2012-07-03, 4a O 282/10
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 282/10 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-03
Aktenzeichen: 4a O 282/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0703.4A.O282.10.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu ver-hängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatz-weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, es zu unterlassen,
den Wirkstoff Solifenacin
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
- der Klägerin unverzüglich schriftlich und vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.04.2003 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, unter Angabe (hinsichtlich Einkaufspreisen und Verkaufsstellen seit dem 01.09.2008):
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller und Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Pro-duktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Pro-duktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet, und
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Ge-winns,
sowie zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entspre-chenden Einkauf- und Verkaufsbelege (Lieferscheine und, so-weit diese keine Preise aufweisen, auch Rechnungen) in Kopie vorzulegen,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Nachfrage darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
- die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 in Ver-kehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den im Urteil des Landgerichts festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zurückzurufen, indem die Abnehmer ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse zur Abholung beim Abnehmer bereitzustellen, verbunden mit der verbindlichen Zusage, ihnen etwaige Entgelte zu erstatten, und diese Abholung durchzuführen oder durchführen zu lassen;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist und noch entste-hen wird aufgrund der seit dem 05.04.2003 begangenen Handlun-gen gemäß Ziffer I. 1.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Tenor zu I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR, im Übrigen für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,00 EUR und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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