4a O 11/11•Landgericht Düsseldorf, 2012-07-26, 4a O 11/11
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 11/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-26
Aktenzeichen: 4a O 11/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0726.4A.O11.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
eine Vorrichtung zum Ausschneiden einer vordefinierten Form in einem bahnförmigen Material
im deutschen Geltungsbereich des Europäischen Patents EP A herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Vorrichtung folgendes umfasst:
-
ein Schneidesystem zum Schneiden in der Vorbeibewegung, um ein Muster in das bahnförmige Material zu schneiden, wobei das Schneidesystem in globalen Koordinaten bekannt ist;
-
ein optisches System zum Lokalisieren globaler Koordinaten von mindestens einer Bezugsmarkierung in dem bahnförmigen Material, die mit vordefinierten Koordinaten in dem Muster korrespondieren;
-
einen Aufbau zum Veranlassen einer relativen Bewegung, die im Wesentlichen fortlaufend ist, zwischen dem bahnförmigen Material und dem optischen System und dem Schneidesystem;
-
Mittel zum Ermitteln von Messwerten der genannten relativen Bewegung in globalen Koordinaten; und eine Steuerung zum Überlagern des Musters mit der lokalisierten mindestens einen Bezugsmarkierung, so dass das Schneidesystem das Muster für die vordefinierte Form im Wesentlichen gleichzeitig schneidet, während das optische System globale Koordinaten von einer folgenden mindestens einen Bezugsmarkierung in dem bahnförmigen Material lokalisiert;
-
der Klägerin für die Zeit ab dem 15.09.2009 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;
-
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, vollständigen und geordneten Verzeichnisses und Beifügung von Rechnungen oder Lieferscheinen in Kopie vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.09.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen gemäß vorstehender Ziffer I. 1.,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei Rechnungen zu den Lieferungen in Kopie vorzulegen sind,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgem, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
-
die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, ab dem 15.09.2009 in den Besitz gewerblicher Abnehmer gelangten Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP A in Deutschland erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;
-
die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer l. 1. beschriebenen Vorrichtungen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.