4a O 64/12•Landgericht Düsseldorf, 2012-09-04, 4a O 64/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 64/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-09-04
Aktenzeichen: 4a O 64/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0904.4A.O64.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 30.04.2012 wird aufrecht erhalten.
II.Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens werden den Verfügungsbeklagten je zur Hälfte auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 30.04.2012 darf nur nach Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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