9 O 40/12•Landgericht Düsseldorf, 2012-10-30, 9 O 40/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 9 O 40/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-30
Aktenzeichen: 9 O 40/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1030.9O40.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.252,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2012 zu zahlen abzüglich am 16. Juni 2012 zur Aufrechnung gestellter 1.938,38 €.
Es wird zudem festgestellt, dass die Krankentagegeldversicherung des Klägers bei der Beklagten, Versicherungs-Nr.: 530.##########, Krankentagegeldtarif VA8/178.95 über den 30.11.2010 zu unveränderten Konditionen fortbesteht.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20% und die Beklagte 80% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheitsleistung von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
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