12 O 528/12•Landgericht Düsseldorf, 2012-12-12, 12 O 528/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 528/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-12
Aktenzeichen: 12 O 528/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1212.12O528.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.10.2012 bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) wird bestätigt.
Dem Antragsgegner zu 2) wird untersagt, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder für diese zu werben oder werben zu lassen, ohne dass eine Erlaubnis nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen oder aufgrund eines anderen Gesetzes besteht und ohne dass eine den Anforderungen der §§ 5 und 6 Telemediengesetz gerecht werdende Anbieterkennzeichnung vorgehalten wird, wenn dies geschieht für das Dienstleistungsangebot „Beratung und Begleitung bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens in England“, insbesondere
● "Feststellung des Insolvenzstatus"
● "Prüfung der Geeignetheit des Auftraggebers für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England"
● "Unterstützung, Beratung und Begleitung des Auftraggebers bei der Sitzverlegung nach England mit Verlegung des insolvenzrechtlich erforderlichen Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen (COMI)"
● "Unterstützung bei der Abfassung des Insolvenzantrages"
● "Aufklärung und Beratung über die Anerkennung des englischen Insolvenzverfahrens im europäischen Wirtschaftsraum", "Beratung und Unterstützung bei Abwicklungshemmnissen mit dem englischen Insolvenzverwalter (OR)",
wie wiedergegeben in Anlage 1 und Anlage R 1.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin zu 1) zu 70 % und der Antragsgegner zu 2) zu 30 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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