38 O 37/12•Landgericht Düsseldorf, 2012-12-21, 38 O 37/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 38 O 37/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-12-21
Aktenzeichen: 38 O 37/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:1221.38O37.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,
geschäftlich handelnd
im Nachgang zu der Versendung eines Formulars gemäß der Anlage K 1 aufgrund einer auf diesem Formular geleisteten Unterschrift des Adressaten diesem gegenüber mit Folgeschreiben Entgelte zu fordern und/oder fordern zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben „Rechnung“ gemäß der Anlage K 5 und/oder dem Schreiben „Mahnung“ gemäß der Anlage K 6 und/oder dem Schreiben „Inkasso 1“ und/oder dem Schreiben „Anwalt“ gemäß der Anlage K 18 und/oder dem Schreiben „Klage“ gemäß der Anlage K 19.
Darüber hinaus wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 219,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 25. Mai 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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