004 KLs-130 Js 113/08-3/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-02-28, 004 KLs-130 Js 113/08-3/12
Landgericht Düsseldorf, 2013-02-28, 004 KLs-130 Js 113/08-3/12
004 KLs-130 Js 113/08-3/12Cantonal CourtFeb 28, 2013
Full text
Landgericht Düsseldorf — 004 KLs-130 Js 113/08-3/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: 004 KLs-130 Js 113/08-3/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0228.004KLS130JS113.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 004 gr. Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) sowie dem Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Verfallanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) und das gegen den Angeklagten L im Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) angeordnete Berufsverbot bleiben aufrecht erhalten.
Der Angeklagte H wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 130,00 Euro verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen die B AG, N-Str. 26, 80335 München, vertreten durch den Vorstand H wegen eines Geldbetrages in Höhe von 414.404 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.
Der Angeklagte F wird wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27, 53 StGB
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