Landgericht Düsseldorf, 2013-02-28, 004 KLs-130 Js 113/08-3/12

004 KLs-130 Js 113/08-3/12Cantonal CourtFeb 28, 2013

Full text

Landgericht Düsseldorf — 004 KLs-130 Js 113/08-3/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-28

Aktenzeichen: 004 KLs-130 Js 113/08-3/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0228.004KLS130JS113.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 004 gr. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) sowie dem Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Verfallanordnung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.02.2010 (Az. 14 KLs – 130 Js 56/09 – 08/09) und das gegen den Angeklagten L im Urteil des Landgerichts Gera vom 18.08.2011 (Az. 850 Js 23010/04 1 KLs/6) angeordnete Berufsverbot bleiben aufrecht erhalten.

Der Angeklagte H wird wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 130,00 Euro verurteilt.

Es wird festgestellt, dass gegen die B AG, N-Str. 26, 80335 München, vertreten durch den Vorstand H wegen eines Geldbetrages in Höhe von 414.404 € lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Der Angeklagte F wird wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 27, 53 StGB

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