4a O 193/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-04-23, 4a O 193/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 4a O 193/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-23
Aktenzeichen: 4a O 193/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0423.4A.O193.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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