37 O 90/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-04-25, 37 O 90/12
Full text
Landgericht Düsseldorf — 37 O 90/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-25
Aktenzeichen: 37 O 90/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0425.37O90.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 37. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb von Getränkedosen auf den Produkten mit der Aufschrift zu werben:
„Die Dose ist grün.“ ,
insbesondere, wie geschehen in den Anlagen 2 bis 6 der Klageschrift.
Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen das Organ bzw. Organmitglied festgesetzt, das schuldhaft gegen das verhängte Verbot verstoßen hat.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 227,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von € 10.000,00 vorläufig vollstreckbar:
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.