Landgericht Düsseldorf, 2013-07-19, 22 O 128/12

22 O 128/12Cantonal CourtJul 19, 2013

Full text

Landgericht Düsseldorf — 22 O 128/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-19

Aktenzeichen: 22 O 128/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0719.22O128.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 zu zahlen; die Beklagte zu 2) wird des Weiteren verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.000,00 € seit dem 03.01.2012 bis zum 03.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 115,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2012 zu zahlen; die Beklagte zu 2) wird des Weiteren verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 115,54 € seit dem 03.01.2012 bis zum 03.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 27.09.2011 im MMM zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 730,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2011 zu zahlen; die Beklagte zu 2) wird des Weiteren verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 730,40 € seit dem 02.09.2012 bis zum 03.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28 % und die Beklagten 72 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.