12 O 342/13•Landgericht Düsseldorf, 2013-08-05, 12 O 342/13
Full text
Landgericht Düsseldorf — 12 O 342/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-05
Aktenzeichen: 12 O 342/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0805.12O342.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,
im Rahmen des Leistungsangebots als Bestattungsunternehmen im Schaufenster der Geschäftsstelle M-Straße in Düsseldorf
durch einen Aushang außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten und/oder für diese zu werben, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass die Beratung betreffend Patientenverfügung, Vorsorgevollmachten und Betreuungsvollmachten durch von der Antragsgegnerin beauftragte Vertragsanwälte geschieht.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin zu 50% auferlegt.
V.
Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie der Schriftsätze vom 25. und 29.07.2013 und ihrer Anlagen zugestellt werden.
VI.
Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.
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