14c O 28/11•Landgericht Düsseldorf, 2013-08-08, 14c O 28/11
Full text
Landgericht Düsseldorf — 14c O 28/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-08
Aktenzeichen: 14c O 28/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0808.14C.O28.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14c. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 13.331,12 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die seinerseits aufgewandten Parteigutachterkosten in Höhe von 9.754,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.762,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitergehende Aufwendungen für die Tätigkeit seines Parteigutachters Rainer Härtl, aus der gutachterlichen Berechnung vom 06.09.2007 und 19.05.2008 dem Grunde nach zu erstatten.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 %, die Beklagte zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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